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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 6 AS 520/06 ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2006 - L 6 AS 520/06 ER (https://dejure.org/2006,108240)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2006 - L 6 AS 520/06 ER (https://dejure.org/2006,108240)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Aurich, 13.07.2006 - S 15 AS 231/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 6 AS 520/06 ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2006 - L 7 AS 443/05
Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich höherer Unterkunftskosten anstelle der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 6 AS 520/06
Bei der gebotenen summarischen Prüfung weisen die Umstände des vorliegenden Falles unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin die Belastungen ihres Eigenheimes allein oder nur zur Hälfte trägt, auf unangemessen hohe Unterkunftskosten hin, zu deren Übernahme die Antragsgegnerin nach § 22 SGB II nicht verpflichtet ist (vgl hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8 AS 409/05 ER - ; vom 8. Juni 2006, - L 7 AS 443/05 ER -, vom 7. Juli 2006, L 6 AS 258/06 ER -): es ist offensichtlich, dass das erst Ende 2004 erworbene Eigenheim nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit der Antragstellerin - Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches im Juli 2002 und damit verbundener fehlender berufliche Perspektive im Wohnumfeld - mit einem aufgenommenen Darlehen von 250.000.- EUR und monatlichen Belastungen durch die Unterkunftskosten iHv ca 1120.- EUR nicht den Wechselfällen des Lebens entsprechend wirtschaftlich vernünftig abgesichert ist. - LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2006 - L 8 AS 409/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 6 AS 520/06
Bei der gebotenen summarischen Prüfung weisen die Umstände des vorliegenden Falles unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin die Belastungen ihres Eigenheimes allein oder nur zur Hälfte trägt, auf unangemessen hohe Unterkunftskosten hin, zu deren Übernahme die Antragsgegnerin nach § 22 SGB II nicht verpflichtet ist (vgl hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8 AS 409/05 ER - ; vom 8. Juni 2006, - L 7 AS 443/05 ER -, vom 7. Juli 2006, L 6 AS 258/06 ER -): es ist offensichtlich, dass das erst Ende 2004 erworbene Eigenheim nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit der Antragstellerin - Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches im Juli 2002 und damit verbundener fehlender berufliche Perspektive im Wohnumfeld - mit einem aufgenommenen Darlehen von 250.000.- EUR und monatlichen Belastungen durch die Unterkunftskosten iHv ca 1120.- EUR nicht den Wechselfällen des Lebens entsprechend wirtschaftlich vernünftig abgesichert ist. - LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2006 - L 6 AS 258/06
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 6 AS 520/06
Bei der gebotenen summarischen Prüfung weisen die Umstände des vorliegenden Falles unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin die Belastungen ihres Eigenheimes allein oder nur zur Hälfte trägt, auf unangemessen hohe Unterkunftskosten hin, zu deren Übernahme die Antragsgegnerin nach § 22 SGB II nicht verpflichtet ist (vgl hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8 AS 409/05 ER - ; vom 8. Juni 2006, - L 7 AS 443/05 ER -, vom 7. Juli 2006, L 6 AS 258/06 ER -): es ist offensichtlich, dass das erst Ende 2004 erworbene Eigenheim nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit der Antragstellerin - Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches im Juli 2002 und damit verbundener fehlender berufliche Perspektive im Wohnumfeld - mit einem aufgenommenen Darlehen von 250.000.- EUR und monatlichen Belastungen durch die Unterkunftskosten iHv ca 1120.- EUR nicht den Wechselfällen des Lebens entsprechend wirtschaftlich vernünftig abgesichert ist.
- SG Osnabrück, 16.03.2007 - S 23 AS 17/07 Dieser Ablauf belegt, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt auch unter weiterer Berücksichtigung einer Be-darfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bestreiten kann (vgl. hierzu LSG NSB vom 21. No-vember 2006, Az.: L 6 AS 660/06 ER; vom 21. September 2006, Az.: L 6 AS 520/06 ER).